Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine sorgfältig recherchierte, allgemeine Orientierung (Stand: Juli 2026) und stellt keine Rechtsberatung dar. Er ersetzt weder die individuelle Gefährdungsbeurteilung Ihres Betriebs noch die Prüfung durch eine fachkundige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr.
Wer einen autonomen Reinigungsroboter einsetzt, führt ein Arbeitsmittel ein, das sich selbstständig durch Räume mit möglichem Publikums- und Mitarbeiterverkehr bewegt. Damit entsteht die Pflicht, vor der Inbetriebnahme eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dieser Ratgeber führt Schritt für Schritt durch das Vorgehen nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), benennt die typischen Gefährdungen autonomer Reinigungsmaschinen und ordnet den Bezug zu einschlägiger Norm und künftiger Maschinenverordnung ein.
Warum die Gefährdungsbeurteilung Pflicht ist
Nach § 3 BetrSichV muss der Arbeitgeber vor der Verwendung eines Arbeitsmittels dessen Gefährdungen beurteilen und daraus Schutzmaßnahmen sowie die erforderlichen Prüfungen und deren Fristen ableiten. Das gilt ausdrücklich auch für autonome Reinigungsroboter: Sie sind Arbeitsmittel und zugleich elektrische Betriebsmittel. Die Besonderheit gegenüber einer handgeführten Scheuersaugmaschine liegt in der Autonomie – das Gerät bewegt sich ohne ständige direkte Bedienung, was eigene Gefährdungsaspekte mit sich bringt. Die Gefährdungsbeurteilung ist dabei kein einmaliges Dokument, sondern ist bei Änderungen an Gerät, Einsatzumgebung oder Route zu aktualisieren.
Schritt für Schritt: So gehen Sie vor
- Arbeitsmittel und Einsatzbereich erfassen: Gerätetyp, Einsatzflächen, Bodenbeläge, Umgebung (Publikumsverkehr, Mischbetrieb mit Personal, Nachtbetrieb) dokumentieren.
- Gefährdungen ermitteln: Systematisch die relevanten Gefährdungsfaktoren durchgehen (siehe nächster Abschnitt).
- Risiko bewerten: Für jede Gefährdung Eintrittswahrscheinlichkeit und mögliche Schwere einschätzen.
- Schutzmaßnahmen festlegen: Nach dem STOP-Prinzip (Substitution, technische, organisatorische, personenbezogene Maßnahmen) – etwa abgegrenzte Routen, Betriebszeiten außerhalb von Stoßzeiten, Sensor- und Not-Halt-Funktion, Einweisung des Personals.
- Prüfungen und Fristen ableiten: Art, Umfang und Intervall der wiederkehrenden Prüfungen bestimmen (§ 3 BetrSichV).
- Umsetzen und unterweisen: Maßnahmen einführen, Beschäftigte unterweisen.
- Wirksamkeit prüfen und dokumentieren: Kontrollieren, ob die Maßnahmen greifen, und alles nachvollziehbar festhalten.
Typische Gefährdungen bei autonomen Reinigungsmaschinen
Verkehrswege und Kollision: Ein selbstfahrendes Gerät teilt sich Flächen mit Personen. Zu beurteilen sind Kollisions- und Anfahrrisiken, tote Winkel, enge Durchgänge, Türen, Rampen und Kreuzungsbereiche. Moderne Geräte verfügen über Hindernissensorik und Not-Halt; die Beurteilung muss dennoch klären, wie zuverlässig diese Funktionen in Ihrer Umgebung greifen.
Publikumsverkehr: In Flächen mit Kundinnen und Kunden, Besuchern oder Patienten kommen Personen hinzu, die den Roboter nicht kennen und sein Verhalten nicht einschätzen. Kinder, mobilitätseingeschränkte oder abgelenkte Personen erfordern besondere Aufmerksamkeit – etwa durch Routenführung, Betriebszeiten und Beschilderung.
Rutschgefahr durch Nässe: Beim Nassreinigen entstehen feuchte Böden. Die Beurteilung sollte klären, wie frisch gewischte Bereiche gekennzeichnet oder zeitlich vom Personen- und Publikumsverkehr getrennt werden.
Elektrik und Akku: Als elektrisches Betriebsmittel ist der Roboter samt Ladeinfrastruktur zu betrachten. Lithium-Ionen-Batterien und Ladeplätze verdienen ein eigenes Kapitel (Zustand der Akkus, Ladeort, Umgang mit beschädigten Zellen nach Herstellervorgabe).
Mechanik und Wartung: Bürsten, Sauganlage und bewegliche Teile bergen Gefährdungen bei Reinigung, Befüllung und Instandhaltung – hier sind sichere Arbeitsschritte festzulegen.
Prüffristen und Dokumentation
Die BetrSichV schreibt bewusst keine starren Fristen vor – maßgeblich ist Ihre Gefährdungsbeurteilung. Für die elektrische Sicherheit hat sich in der Branchenpraxis die wiederkehrende Prüfung nach DIN VDE 0701-0702 (im Rahmen der DGUV Vorschrift 3) etabliert; für gewerbliche Reinigungsmaschinen ist wegen Nässe und Dauereinsatz ein jährliches Intervall ein üblicher Ausgangspunkt. Details dazu im Ratgeber UVV- und DGUV-V3-Prüfung.
Nach § 14 BetrSichV sind Prüfergebnisse aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Zu einer sauberen Dokumentation gehören:
| Bestandteil | Zweck |
|---|---|
| Gefährdungsbeurteilung (schriftlich) | Grundlage aller Maßnahmen und Fristen |
| Festgelegte Schutzmaßnahmen | Nachweis der abgeleiteten Vorkehrungen |
| Prüfprotokolle mit Messwerten | Nachweis der durchgeführten Prüfungen |
| Prüfplakette am Gerät | Sichtnachweis der Fälligkeit |
| Unterweisungsnachweise | Beleg der Einweisung des Personals |
Bezug zu Norm und Maschinenverordnung
Für autonome Bodenreinigungsmaschinen existiert mit DIN EN IEC 63327 (VDE 0700-327):2023-03 eine einschlägige Produktsicherheitsnorm. Sie ist ein wichtiger Bezugspunkt für die sicherheitstechnische Bewertung des Geräts und sollte in der Beurteilung berücksichtigt werden.
Darüber hinaus verändert sich der Rechtsrahmen: Die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 und ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Sie enthält ausdrücklich Anforderungen an autonome mobile Maschinen und an Sicherheitsaspekte, die mit KI-Funktionen zusammenhängen. Betreiber sollten die Konformitätsangaben ihrer Geräte im Blick behalten. Wo Roboter mit KI-Komponenten arbeiten, lohnt zusätzlich der Blick auf die Betreiberpflichten des EU AI Act. Einen Gesamtüberblick über Sicherheit und Normen bietet der Ratgeber Sicherheit, Normen & Betreiberpflichten.
Wie salesmotion unterstützt
Als Full-Service-Integrator und offizieller LionsBot-Distributor im DACH-Raum begleiten wir die Einführung nicht nur technisch. Wir liefern die gerätebezogenen Sicherheitsunterlagen, richten die Routen so ein, dass Verkehrswege und Publikumsbereiche berücksichtigt sind, weisen Ihr Team ein und übernehmen über unser DACH-weites Techniker-Netzwerk die wiederkehrenden Prüfungen inklusive Dokumentation. Die Gefährdungsbeurteilung selbst bleibt Aufgabe des Betreibers – wir stellen die Informationen bereit, die Sie dafür brauchen.
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FAQ
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung für einen Reinigungsroboter erstellen? Verantwortlich ist der Arbeitgeber bzw. Betreiber. Er kann sich fachkundig unterstützen lassen (etwa durch Fachkraft für Arbeitssicherheit, Hersteller oder Distributor), bleibt aber verantwortlich für Durchführung und Dokumentation.
Reicht die Bedienungsanleitung des Herstellers als Gefährdungsbeurteilung? Nein. Die Herstellerunterlagen sind eine wichtige Grundlage, ersetzen aber nicht die auf Ihre konkrete Einsatzumgebung bezogene Beurteilung nach § 3 BetrSichV.
Welche Fristen gelten für die Prüfung? Die Frist legt der Betreiber per Gefährdungsbeurteilung fest. Für gewerbliche Nassreinigungsmaschinen ist ein jährliches Intervall wegen Nässe und Dauereinsatz ein üblicher Ausgangspunkt.
Welche Rolle spielt die neue EU-Maschinenverordnung? Die Verordnung 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 und ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Sie adressiert ausdrücklich autonome mobile Maschinen. Betreiber sollten die Konformität ihrer Geräte im Blick behalten; verbindliche Auskünfte gibt die fachkundige Prüfung.
Muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden? Ja. Sie ist bei relevanten Änderungen anzupassen – etwa bei neuer Route, veränderter Umgebung, Umbau am Gerät oder nach sicherheitsrelevanten Vorkommnissen.
Dieser Beitrag dient der Orientierung (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die auf Ihren Einzelfall bezogene Gefährdungsbeurteilung und die Prüfung durch fachkundige Stellen. Alle Angaben ohne Gewähr.
Quellen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §§ 3 und 14: https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/
- DIN EN IEC 63327 (VDE 0700-327):2023-03 – Autonome Bodenreinigungsmaschinen: https://www.vde-verlag.de/normen/0700327/din-en-iec-63327-vde-0700-327-2023-03.html
- EU-Maschinenverordnung (VO 2023/1230): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1230/oj
- EU AI Act (VO 2024/1689): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj
