Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der salesmotion Digital Consulting GmbH, Hohenlindenerstraße 1, 81677 München, für Lieferungen und Leistungen im Bereich Reinigungs-, Service- und Transportrobotik.
Stand
AGB Stand: 29.01.2024 · salesmotion Digital Consulting GmbH · Hohenlindenerstraße 1 · 81677 München
§ 1 Anwendungsbereich
1.1Die vorliegenden AGB gelten für alle Leistungen und Angebote von der salesmotion Digital Consulting GmbH („Anbieter") an ihre Kunden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Anbieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht explizit widerspricht. Eine Bezugnahme des Anbieters auf Schreiben oder E-Mails des Kunden, die mit den AGB des Kunden versehen sind, sind kein Einverständnis mit der Geltung jener AGB.
1.3Der Anbieter hat das Recht, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft einseitig zu ändern und/oder zu ergänzen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Der Kunde wird bei Anpassung dieser AGB über die beabsichtigten Änderungen bzw. Ergänzungen mit angemessener Ankündigungsfrist vorab informiert. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Benachrichtigung (die „Widerspruchsfrist"), gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Der Anbieter wird in seiner Benachrichtigung auf das Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Im Falle eines Widerspruchs kann der Kunde die Nutzung nach der bisherigen Fassung der AGB fortsetzen.
1.4Treffen die Parteien von diesen AGB abweichende Vereinbarungen, so gehen diese den Regelungen der AGB vor. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Anbieters maßgebend. Abweichende Vereinbarungen, die nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
1.5Der Anbieter schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern, d.h. mit Personen, die eine selbstständige berufliche (Neben-) Tätigkeit verfolgen. Der Kunde sichert daher mit Vertragsschluss zu, dass er Unternehmer in diesem Sinne ist und den Vertrag in dieser Eigenschaft schließt.
§ 2 Leistungspflichten
2.1Der Anbieter erbringt Leistungen im Bereich Reinigungs- und Werberoboter, insbesondere dem Verkauf, dem Verleasen und der Wartung der Geräte.
2.2Der Umfang der Leistungen werden durch das Vertragsangebot konkretisiert. In Bezug auf die Durchführung dieser Leistungen steht dem Anbieter ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB zu.
2.3Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungserbringung des Anbieters durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere die vom Anbieter vor der Installation zur Verfügung gestellte Checkliste vollständig umsetzen und alle technischen Voraussetzungen (z.B. ausreichende Internetverbindung) sicherstellen. Können Leistungen des Anbieters nicht erbracht werden, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist, kann der Anbieter die ihm dadurch entstandenen Kosten (Anfahrt, Arbeitszeit etc.) ersetzt verlangen.
2.4Der Anbieter ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern erbringen zu lassen.
2.5Sollte die Verwendung von Bild- oder Videomaterial im Wege der Zusammenarbeit erforderlich werden, hat der Kunde dem Anbieter sämtliche Nutzungs- und Bearbeitungsrechte daran zum Zwecke der Vertragserfüllung zur Verfügung zu stellen beziehungsweise eine jeweils hinreichende Lizenz zu organisieren.
2.6Sofern die Parteien feststellen, dass Leistungen des Anbieters erbracht werden sollen, die über das vereinbarte Leistungsspektrum hinaus gehen, sind diese separat nach einem vom Anbieter festzulegenden Stundensatz zu vergüten. Im Zweifel gilt ein marktüblicher Stundensatz als vereinbart.
2.7Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet der Anbieter dem Kunden nicht die Erbringung eines konkreten Erfolgs (Werks).
2.8Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns gegenüber dem Anbieter zu gewährleisten. Der Anbieter behält sich vor, jede rechtswidrige Äußerung über den Anbieter und dessen Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.
2.9Vom Service- und Wartungspaket nicht mitumfasst ist der Austausch von Verbrauchsmaterialien. Hierzu zählen insbesondere Sauglippen, Bürsten, Filter aller Art, Seitenbesen, Staubbeutel und Reinigungsmittel. Ebenfalls nicht mitumfasst ist der Austausch von defekten Teilen, die auf ein Eigenverschulden des Kunden zurückzuführen sind.
§ 3 Zustandekommen von Verträgen
3.1Die Präsentation der Leistungen auf der Website, in sozialen Netzwerken, in Werbeanzeigen und Broschüren stellt kein bindendes Angebot des Anbieters auf Abschluss eines Vertrags dar.
3.2Der Vertragsschluss zwischen Anbieter und Kunde kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen.
3.3Bei Vertragsabschluss erhält der Kunde auf Wunsch vom Anbieter eine Auftragsbestätigung, die jedoch nicht konstitutiv für den Vertragsabschluss ist.
3.4Sofern schriftlich vereinbart, räumt der Anbieter dem Kunden nach erfolgreicher Installation und Inbetriebnahme des Geräts die Möglichkeit ein, dieses 7 Tage lang zu testen. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde den Vertrag stornieren. Macht der Kunde von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist der Anbieter berechtigt, einen Pauschalbetrag in Höhe von 999 EUR je Gerät zur Abgeltung der Einrichtungs-, Test- und Speditionskosten zu verlangen. Der Kunde hat das Gerät in Originalverpackung und auf eigene Kosten an den Anbieter zurückzusenden. Für Beschädigungen am Gerät während der Testphase haftet der Kunde, es sei denn, diese sind auf einen Mangel des Geräts zurückzuführen.
3.5Leasingverträge werden direkt zwischen dem Kunden und dem Leasinganbieter abgeschlossen und beinhalten die sich aus diesem Vertrag ergebenden Konditionen. Für Leistungen, die sich aus dem Angebot des Anbieters ergeben und über das Leasing hinausgehen (Wartung etc.), schließt der Kunde einen Vertrag mit dem Anbieter selbst ab. Voraussetzung für das Zustandekommen der Verträge – sowohl zwischen Kunde und Leasinggeber als auch zwischen Kunde und Anbieter – ist, dass der Leasing Partner des Anbieters nach Prüfung der Unterlagen seine Freigabe erteilt.
§ 4 Kaufverträge
4.1Soweit der Anbieter Produkte an den Kunden verkauft, gelten die nachfolgenden Punkte dieses Absatzes:
4.2Für den Fall, dass der Anbieter vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, hat dieser den Kunden über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, ist der Anbieter berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) hat der Anbieter unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Anbieters stattgefunden hat, wenn der Anbieter ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn der Anbieter im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
4.3Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Kunde die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten – sofern nicht anders vereinbart – für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, kann der Anbieter selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen.
4.4Mit der Übergabe der Ware an den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
4.5Der Anbieter behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller seiner gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
4.6Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Anbieter unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die dem Anbieter gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Anbieter die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Anbieter entstandenen Ausfall.
4.7Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, ist der Anbieter berechtigt, die von ihm zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
4.8Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.
§ 5 Werkverträge
5.1Soweit der Anbieter für den Kunden abnahmepflichtige Leistungen erbringt, gelten die nachfolgenden Punkte dieses Absatzes:
5.2Der Anbieter kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber dem Anbieter nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und dem Anbieter überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.
5.3Soweit vom Kunden Mängel festgestellt werden, ist der Anbieter berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. Der Anbieter ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern.
5.4Ist der Anbieter gehindert, die vereinbarten Leistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters unberührt.
5.5Ansprüche im Hinblick auf Mängel, die bei der Abnahmeprüfung erkennbar waren, bestehen nur dann, wenn der Kunde sie im Rahmen der Abnahmeprüfung geltend macht oder sich vorbehält.
§ 6 Mietverträge
6.1Soweit der Anbieter seine Geräte an den Kunden vermietet, gelten die nachfolgenden Punkte dieses Absatzes:
6.2Der Mieter ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie unterzuvermieten. Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er für ein Verschulden des Dritten bei der Gebrauchsüberlassung einzustehen, auch wenn der Vermieter der Überlassung zugestimmt hat. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt unberührt.
6.3Der Mieter hat die Mietsache unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
6.4Unterlässt der Mieter die Anzeige eines Mangels, so gilt die Mietsache als mangelfrei, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Mietsache auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
6.5Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
6.6Der Mieter kann die Behebung solcher Mängel verlangen, die die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben. Der Vermieter hat ein Wahlrecht zwischen Mängelbehebung auf seine Kosten und der Zurverfügungstellung eines gleichwertigen Ersatzes. Der Mieter ist für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit.
6.7Der Mieter verpflichtet sich, die vereinbarte Miete im Voraus zu entrichten, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen und ordnungsgemäß zu behandeln. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen und die Vorgaben zu beachten, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes zu sorgen (z.B. Verwendung geeigneter Betriebsstoffe), geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Mietgegenstand gegen Diebstahl und Witterungseinflüsse zu schützen. Dem Verschulden des Vermieters steht das seiner Gehilfen, Lehrlinge und sonstigen Beauftragten gleich.
6.8Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
6.9Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Datum und zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter in dem Zustand zurückgeben, in dem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat.
6.10Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt hierbei vorbehalten.
6.11Der Mietgegenstand wird nach der Rückgabe im Unternehmen des Vermieters kontrolliert. Falls bei der Kontrolle eine Beschädigung des Mietgegenstands festgestellt wird, wird der Mieter diesbezüglich in Kenntnis gesetzt. In der Schadensmeldung bestimmt der Vermieter eine Frist, in der der beschädigte Mietgegenstand zwecks Erstellung eines (Gegen-) Gutachtens für den Mieter bereitgehalten wird. Nach ungenutztem Fristablauf erfolgt die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung durch den Vermieter. Für die Dauer, die zur Durchführung der Reparatur erforderlich ist, kann der Vermieter die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Der Mieter trägt die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen.
6.12Im Falle von Diebstahl oder wirtschaftlichem Totalschaden des Mietgegenstandes verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter den Schaden zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Falls eine Reparatur des beschädigten Mietgegenstandes möglich ist, verpflichtet sich der Mieter zur Erstattung des damit verbundenen Reparaturkostenaufwandes. Das Gleiche gilt für Beschädigung/Diebstahl von Bauteilen und/oder Zubehörteilen des Mietgegenstandes. Darüber hinaus ist der Mieter für alle weiteren den Vermieter dadurch entstandenen Schaden haftbar.
6.13Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger behaupteter Ansprüche, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder befugt oder unbefugt den Mietgegenstand in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich spätestens innerhalb von drei Tage zu unterrichten; die Unterrichtung hat schriftliche durch Brief oder mittels Telefax oder mittels E-Mail Schreiben zu erfolgen. Zugleich ist der Mieter verpflichtet, auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen und dem Vermieter eine Abschrift dieses Hinweises zukommen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten auf einmalige Aufforderung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
§ 7 Zahlungsbedingungen
7.1Die vom Anbieter angegebenen und mitgeteilten Preise sind verbindlich und verstehen sich jeweils netto zzgl. Mehrwertsteuer. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.
7.2Die Bezahlung der Werkleistungen (Einrichtung) des Anbieters erfolgt sofort nach Rechnungserteilung oder nach individueller Vereinbarung. Die Bezahlung der Dienstleistungen (Wartungspaket) und der Mietleistungen erfolgt monatlich und richtet sich nach dem Tag des Vertragsschlusses oder nach individueller Vereinbarung. Dem Kunden steht es dabei frei, die Bezahlung vollständig (jährlicher Betrag) im Voraus zu begleichen.
7.3Der Anbieter stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).
7.4Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.
7.5Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält der Anbieter sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
7.6Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung (insbesondere im Rahmen des Wartungsvertrags) mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber dem Anbieter in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Der Anbieter ist berechtigt, die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen.
7.7Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde dem Anbieter nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Eine dem Anbieter erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung. Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an den Anbieter zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.
§ 8 Kündigung
8.1Der Vertrag hat die individuell zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit.
8.2Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt, verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein Jahr, das wiederum mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf gekündigt werden kann.
8.3Eine vorzeitige Kündigung des „Service- und Wartungspakets" / „Premium-Pakets" / „All-Inklusive-Pakets" / „Premium+ Pakets" durch den Anbieter ist nur möglich, wenn dadurch die monatliche Zahlungsverpflichtung des Kunden entsprechend reduziert wird. Der Anbieter berechnet hierfür eine Gebühr von 89 EUR netto pro Monat für das Paket im Bereich der Reinigungsrobotik und 35 EUR netto pro Monat für das Paket im Bereich der Marketingrobotik und Servicerobotik. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat.
8.4Etwaige freie Kündigungsrechte nach Dienst- oder Werkvertragsrecht während der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen.
8.5Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
8.6Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt stets unberührt.
§ 9 Stornierung / Ausfallkosten
9.1Will der Kunde nach Vertragsabschluss und vor Beginn der Leistungserbringung vom Vertrag zurücktreten, so kann der Anbieter dem ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zustimmen. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragsvolumens zu.
9.2Macht der Anbieter eine pauschalierte Entschädigung gemäß 9.1 geltend, ist der Kunde gleichwohl berechtigt, die Entstehung eines geringeren oder gar keines Schadens nachzuweisen.
9.3Der Anbieter behält sich vor, anstelle der pauschalierten Entschädigung gemäß 9.1 eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit nachgewiesen wird, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Anbieter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
§ 10 Nutzungsrechte
10.1Der Anbieter räumt dem Kunden ein einfaches Nutzungsecht an denen von ihm im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Geräte und damit verbundener Werbemittel entstandenen, entstehenden oder hierfür von ihm erworbenen oder zu erwerbenden einfachen Nutzungsrechte ein. Die Übertragung erfolgt für die Dauer der Vertragslaufzeit. Die Nutzungsrechte sind nicht übertragbar.
10.2Die Übertragung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die dem Anbieter nach dem Vertrag zustehende Vergütung vollständig und fristgemäß entrichtet hat. Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Punkt 10.1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an den Anbieter über.
§ 11 Kommunikation
11.1Die Parteien sind darüber einig, dass die Kommunikation zwischen ihnen vorwiegend elektronisch, insbesondere über unverschlüsselte E-Mail bzw. über WhatsApp Business, stattfindet. Dem Kunden ist bekannt, dass unverschlüsselte Nachrichten nur eine eingeschränkte Sicherheit und Vertraulichkeit bieten.
11.2Sofern nicht anders vereinbart, gilt als „Servicezeit" (telefonische Erreichbarkeit) Montag bis Sonntag rund um die Uhr.
11.3Sofern nicht anders vereinbart, gilt als „Reaktionszeit" (Bearbeitung Ihrer Anfrage) Montag bis Freitag 8:00 bis 20:00 Uhr, ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage und Feiertage des Landes Bayern.
11.4Aufgrund der Vielzahl an denkbaren Fehlerursachen und Konstellationen kann eine bestimmte Behebungszeit vorbehaltlich vertraglicher Vereinbarungen im Einzelfall nicht zugesagt werden.
§ 12 Haftung
12.1Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
12.2In den Grenzen nach 12.1 haftet der Anbieter nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.
12.3Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
12.4Ergibt sich aus dem Angebot des Anbieters, dass die überlassenen Geräte durch den Anbieter versichert sind, so richtet sich der Versicherungsumfang nach dem zwischen dem Anbieter und seinem Versicherer abgeschlossenen Vertrag. Der Versicherungsvertrag wird dem Kunden auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Eine weitergehende Versicherung besteht nicht.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.2Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB einschließlich dieser Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
13.3Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist ebenfalls der Sitz des Anbieters.